Erläuterungen zum MINERVA-MPU- Vorbereitungskurs

Aspekt: Alkoholabhängigkeit

Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sagen dazu aus:

Bei Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, bei der ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille ausgegangen wird, ist die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen generell aufgehoben.

Die Abgrenzung von Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch sind im Wesentlichen mehr quantitativ als qualitativ zu differenzierende Zustände. In beiden Fällen liegt eine Störung im Zusammenhang mit psychotropen Substanzen vor, hier speziell mit Alkohol.

Länger währender Alkoholmissbrauch kann zu Abhängigkeit führen. Die Übergänge sind fließend, eine scharfe Grenzziehung zwischen Missbrauch und Abhängigkeit ist nur schwer möglich. (im Ratgeber enthaltene Erläuterungen zum Aspekt: Alkoholmissbrauch)

Bei einer vorliegenden Alkoholabhängigkeit, die mit einem unwiderstehlichen Verlangen, Zwang, Entzugserscheinungen oder einer Störung des vegetativen Nervensystems einhergeht, kommt es im weiteren Verlauf zu einem Tremor, wie:

  • starkes Schwitzen
  • Muskelzittern
  • Appetitlosigkeit
  • Übelkeit
  • Erbrechen
  • Durchfälle

oder auch:

  • Gedächtnis- und Denkstörungen
  • Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Beendigung und Menge des konsumierten Alkohols
  • Körperliches Entzugssyndrom
  • Nachweis einer Toleranz (Tagesdosis)
  • Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Alkoholkonsums
  • Soziale Kontakte (Beeinträchtigung von Arbeitsplatz und Familie)
  • Konsum trotz Nachweis eindeutiger körperlicher Schäden (Leber, Herz, Nerven etc.)
  • Psychische Depressionen

Positive Prognose Alkoholabhängigkeit

  • Inwieweit liegt ein realistisches und selbstkritisches Bewusstsein hinsichtlich des früheren Alkoholmissbrauchs und einer Abhängigkeitsentwicklung vor?
  • Liegt im Ergebnis einer problemorientierten Aufarbeitung der Alkoholproblematik eine konsequente alkoholabstinente Lebensweise vor?
  • Reicht der angegebene Zeitraum der Alkoholabstinenz aus, um diese als hinreichend stabil eingestuft werden zu können?
  • Wurden die für eine dauerhafte Alkoholabstinenz notwendigen rückfallprophylaktischen Maßnahmen (therapeutische Betreuung, Integration in Selbsthilfegruppe) eingeleitet und konsequent wahrgenommen?

Durch eine abstinente Lebensweise, die dauerhaft vollzogen werden muss und wenn eine langfristige und tiefgreifende Abstinenzentscheidung nachvollziehbar darzustellen ist.

Eine differenzierte Analyse des Zusammenspiels der ursächlichen Faktoren muss jedoch als notwendige Voraussetzung einer selbstkritischen Aufarbeitung gesehen werden. Liegt eine solche Bedingungsanalyse nicht oder nur in unzureichendem Maße vor, spricht dies für ein Fortbestehen erheblicher Unsicherheitsfaktoren im Hinblick auf eine angemessene Erfahrungsauswertung.

  • Bei Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit muss diese ausreichend behandelt bzw. aufgearbeitet sein. Im Regelfall ist eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen erfolgen kann, nachzuweisen und nach der erfolgreichen Behandlung ein sogenanntes Abstinenzjahr durch akkreditierte Laborkontrollen zu belegen.
  • Weiterhin ist die Integration in eine Selbsthilfegruppe erforderlich und sind Nachsorgemaßnahmen zur Stabilisierung des Abstinenzentschlusses und zur Rückfallprophylaxe notwendig.
  • Ferner dürfen aus verkehrsmedizinischer Sicht keine eignungsausschließenden Beeinträchtigungen vorliegen (Gesamtkörperstatus: Hautbild, Zahnstatus).
  • Es dürfen keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen der geistigen oder psychofunktionalen Leistungsvoraussetzungen bestehen.
  • Eine positive Prognose der Fahreignung ist nur dann vertretbar, wenn die zugrunde liegenden Verhaltenstendenzen nicht mehr erkennbar sind.

Quellennachweis:
– Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung
– Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung / Beurteilungskriterien

Rechtlicher Hinweis: Weitere Informationen finden Sie bei SOS Verkehrsrecht .

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