Erläuterungen zum MINERVA-MPU- Vorbereitungskurs

Aspekt: Straftaten

Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sagen dazu aus:

Wer Straftaten begangen hat, ist nach § 2 Abs. 4 StVG ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen,

  • wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder
  • wenn sie auf ein hohes Aggressionspotential schließen lassen, sei es auf Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten (z. B. Raub, schwere oder gefährliche Körperverletzung), und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, sodass die Verkehrssicherheit gefährdet wird.

Die Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen können nur dann als wiederhergestellt gelten, wenn die Persönlichkeitsbedingungen, Krankheitsbedingungen und sozialen Bedingungen, die für das frühere gesetzwidrige Verhalten verantwortlich waren, sich entscheidend positiv verändert oder ihre Bedeutung soweit verloren haben, dass negative Auswirkungen auf das Verhalten als Kraftfahrer nicht mehr zu erwarten sind.

Begründung

Allgemeinrechtliche Straftaten sind in der Regel durch generalisierte, gewohnheitsmäßige Fehleinstellungen und Fehlreaktionen bedingt. Diese erschweren auch eine adäquate Bewertung der Normen und Gesetze, die den Straßenverkehr regeln, und ein entsprechend angepasstes Verhalten als motorisierter Verkehrsteilnehmer.

Wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, seines großen Aggressionspotentials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer – zumindest in häufig auftretenden Konfliktsituationen – respektieren wird. Solange ein solches Verhalten besteht, ist auch mit sicherheitswidrigen Auffälligkeiten im Straßenverkehr zu rechnen.

Mögliche Zusammenhänge zwischen Straftaten und mangelnder Fahreignung

  1. Die Fahrerlaubnis ermöglichte oder erleichterte das Begehen einer Straftat (z. B. Kfz als Fluchtfahrzeug, Tatort oder Tatwaffe).
  2. Die Straftat steht im direkten Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (z. B. Nötigung, Unfallflucht, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Straßenverkehrsgefährdung, Körperverletzung oder fahrlässige Tötung).
  3. Die Ursache für die Straftat(en) ist auch wahrscheinliche Ursache für Verkehrsverstöße. Liegen wiederholte strafrechtliche Verstöße oder gravierende Störungen der Verhaltenskontrolle oder Persönlichkeit vor, ist zu befürchten, dass sich diese auch im Straßenverkehr zeigen.

Aspekte für die Beurteilung

  • Zeigt sich im Verhalten des Betroffenen ein hohes Aggressionspotential und eine Neigung zu impulsivem Durchsetzen eigener Interessen?
  • Zeigt sich eine überdauernde Gleichgültigkeit gegenüber sozialen Normierungen, Regeln und Rechten anderer?
  • Stehen die Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol und/oder Drogenmissbrauch?

Bedingungen für eine positive Prognose

  • Persönliche Umorientierung des Untersuchten (neue Lebensziele)
  • Weitreichende Veränderungen im privaten und beruflichen Umfeld (geregeltes Einkommen, veränderte Freizeitgestaltung)
  • Soziale Bedingungen und Unterstützung durch das soziale Umfeld (Familie, Freunde, Arbeitskollegen)
  • Regelmäßiger Kontakt zum Bewährungshelfer
  • Soziale Anpassung, Legalbewährung

Die zentrale Frage des Gutachters ist, ob gefasste Vorsätze und vorgenommene Veränderungen stabil zu bewerten sind. Daher wird gefordert, dass die Änderungen in Einstellungen, Lebensweise und Lebensverhältnissen sich bereits seit mindestens einem Jahr bewährt haben. Da es innerhalb des ersten Jahres zu den meisten Rückfällen kommt, liegt der Schwerpunkt sogar im ersten halben Jahr.


Quellennachweis:
– Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung
– Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung / Beurteilungskriterien

Rechtlicher Hinweis: Weitere Informationen finden Sie bei SOS Verkehrsrecht .

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