Erläuterungen zum MINERVA-MPU- Vorbereitungskurs

Aspekt: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sagen dazu aus:

Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nimmt oder von ihnen abhängig ist, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Wer von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, z.B. Tranquilizer, bestimmte Psychostimulanzien, verwandte Verbindungen bzw. deren Kombination (Polytoxikomanie), abhängig ist, wird den gestellten Anforderungen beim Führen von Kraftfahrzeugen nicht gerecht.

Wer ohne abhängig zu sein, missbräuchlich oder regelmäßig Stoffe der oben genannten Art zu sich nimmt, die die körperlich-geistige Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers ständig unter das erforderliche Maß herabsetzen oder die durch den besonderen Wirkungsablauf jederzeit unvorhersehbar und plötzlich seine Leistungsfähigkeit oder seine Fähigkeit zu verantwortlichen Entscheidungen (wie den Verzicht auf die motorisierte Verkehrsteilnahme) vorübergehend beeinträchtigen können, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden.

Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so können sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht.

Menschen, die von einem oder mehreren der oben genannten Stoffe abhängig sind, können für die Zeit der Wirkung eines Giftstoffes oder sogar dauernd schwere körperlich-geistige und die Kraftfahrleistung beeinträchtigende Schäden erleiden. So können als Folge des Missbrauchs oder Abhängigkeit krankhafte Persönlichkeitsveränderungen auftreten, insbesondere Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Erregbarkeit und Reizbarkeit. Es kommt schließlich zur Entdifferenzierung und Depravation der gesamten Persönlichkeit.

Langandauernde Zufuhr größerer Mengen des Giftstoffes kann zu Schädigungen des zentralen Nervensystems führen!

Ein Drogenkonsument, der zudem nicht die Möglichkeit hat, Art und Qualität eines ihm überlassenen oder von ihm erworbenen Drogenpräparates genügend zu kennen, muss bei oder nach dem Drogenkonsum stets mit ihm bisher unbekannten Wirkungsweisen und Folgen rechnen.

Die Eignungsbedenken, die ein Drogenkonsum auslöst, resultieren also aus der gegebenen Unkontrollierbarkeit des Stoffes und seiner Wirkung (Rausch- und Nachhallwirkung) für das Verkehrsverhalten einerseits sowie dem Risiko der Entwicklung von unkontrollierten Konsummustern bis hin zur Abhängigkeit andererseits.

Das Auftreten atypischer Rauschverläufe, ungewünschter und oft auch unerwarteter Nachhalleffekte in der Nachrauschphase, Abklingsyndrome und Entzugserscheinungen erschweren die Wirkungskontrolle zusätzlich. Von dem Erlebnis tiefster körperlicher Erschöpfung und Depression nach anfänglicher Antriebssteigerung und Euphorie durch Amphetaminkonsum, bis hin zu heftigen Panikattacken nach starkem Kokainkonsum oder andauernden psychotischen Erlebnissen und unerwartet auftretenden Echoräuschen bei Halluzinogenkonsum (LSD), sind eine Vielzahl schwer wiegender Nebeneffekte bei Drogenkonsum bekannt.

Zur Bewertung der Stabilität einer Drogenabstinenz muss neben dem festzustellenden Abstinenzzeitraum auch entscheidendes Gewicht auf die Faktoren Veränderungsmotivation, rückfallverhindernde Maßnahmen und Stützung durch das soziale Umfeld gelegt werden. Ein Rückfall geschieht zumeist dann, wenn der Betreffende nicht gelernt hat, die Risiken eines Fehltritts zu erkennen und mit ihnen umzugehen.


Konsum von Cannabis

Die Besonderheit, dass gelegentliche Cannabiskonsumenten aus verwaltungsrechtlicher Sicht noch als fahrgeeignet eingeschätzt werden, ist einerseits dem Umstand zuzurechnen, dass Cannabiskonsum bei Jugendlichen sehr verbreitet ist, dass eine Vielzahl der Konsumenten nur zu wenigen Anlässen und sehr kurzzeitig konsumieren (Probierkonsum) und andererseits der bei Cannabiskonsum zumindest noch im Ansatz vorhandenen Möglichkeit, die Qualität des konsumierten Stoffes und damit die Wirkstoffdosis selbst abschätzen zu können.

Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass es nach dem Konsum von Cannabis ebenfalls zu atypischen Rauschverläufen und psychotomimetischen Folgen des Konsums kommen kann.

In den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung wird gewiss keine Verharmlosung des Cannabiskonsums angestrebt, wenn der Tatsache Rechnung getragen wird, dass bei seltenem Konsum geringer Mengen Cannabis prinzipiell die Möglichkeit besteht, den Konsum und die Verkehrsteilnahme zu trennen.


Einnahme von Medikamenten BtMG

Die Sonderstellung, welche die bestimmungsgemäße Einnahme von Arzneimitteln, heute auch Cannabis, die dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterliegen, einnimmt, ist im Wesentlichen damit zu begründen, dass über die ärztliche Verschreibung eine externe Kontrolle des gewählten Wirkstoffes sowie des Dosierungsschemas stattfindet und dass die Konsummotive hier völlig anders bewertet werden müssen als bei selbstinduziertem illegalen Drogenkonsum.

Hinweis: Trotzdem ist bei der bestimmungsgemäßen Einnahme eine Einstellungsphase von 6 Monaten abzuwarten!


Quellennachweis:
– Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung
– Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung/Beurteilungskriterien

Rechtlicher Hinweis: Weitere Informationen finden Sie bei SOS Verkehrsrecht .

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