Erläuterungen zum MINERVA-MPU- Vorbereitungskurs
Aspekt: Verkehrsverstöße (Erreichen von 8 Punkten)
Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sagen dazu aus:
Personen, die durch wiederholte oder erhebliche Verkehrsverstöße aufgefallen sind, stellen nach den vorliegenden Forschungsergebnissen eine besondere Gefahrenquelle dar.
Diese Gefährdung lässt sich damit erklären, dass den Verkehrsauffälligkeiten Gewohnheiten, verfestigte Fehleinstellungen oder Leistungsmängel zugrunde liegen.
Aufgrund des geringen Entdeckungsrisikos bei Verkehrsverstößen und des damit vordergründig erlebten kurzfristigen „Erfolgs“ von riskanten Verhaltensweisen (z. B. Zeitgewinn bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtmissachtung) ist in der Regel von einer oft jahrelangen Lerngeschichte im Vorfeld aktenkundig gewordener Verhaltensauffälligkeiten auszugehen. Derart habituelle Verhaltenseisen sind entsprechend änderungsresistent, zumal die verhängten Strafen oft in einem erheblichen zeitlichen Abstand erfolgen und eine Vielzahl entlastender Abwehrargumente zur Verfügung stehen („Pechvogelhaltung“, Bagatellisierung usw.).
Voraussetzungen für eine positive Begutachtung
Ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund wiederholter oder erheblicher Verstöße gegen die verkehrsrechtlichen Vorschriften infrage gestellt oder war die Eignung ausgeschlossen, so kann die Eignung nur dann als gegeben oder als wiederhergestellt betrachtet werden, wenn der Betroffene die nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt:
- wenn die intellektuellen und kommunikativen Voraussetzungen gegeben sind,
- wenn eine erforderliche Verhaltensänderung bereits vollzogen wurde, aber noch der Systematisierung bedarf, oder
- wenn eine erforderliche Verhaltensänderung erst eingeleitet wurde bzw. nur fragmentarisch zustande gekommen ist, aber noch unterstützend begleitet, systematisiert und stabilisiert werden muss (MPU-Vorbereitungskurs), oder
- wenn zwar eine erforderliche Verhaltensänderung noch nicht wirksam in Angriff genommen worden ist, aber dennoch aufgrund der Befundlage, insbesondere der gezeigten Einsicht in die Notwendigkeit einer Verhaltensänderung sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zur Selbstkritik und Selbstkontrolle erreichbar scheint.
Damit es nicht zu weiteren erheblichen Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Vorschriften und zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit kommt, die der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann, dürfen also nicht nur oberflächliche Vorsatzbildungen erfolgt sein (angepasste Fahrweise bis zur Löschung der Eintragungen im Verkehrszentralregister), sondern es müssen die Grundzüge und Ursachen der Fehleinstellungen und das Verhalten ausreichend geändert, stabile neue Gewohnheiten gebildet und/oder evtl. vorhandene Leistungsmängel korrigiert bzw. kompensiert worden sein.
Rechtliche Grundlage
Laut § 1 StVO ist der Straßenverkehr ein soziales Handlungsfeld, welches von den Beteiligten „ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“ erfordert.
Außerdem können die Verkehrsregeln auch als Ausdruck des hoheitlichen Handelns des Staates aufgefasst werden, der es nicht jedem Einzelnen überlassen kann, ob er vom Anspruch her allgemein verbindliche Vorschriften für sich als verbindlich auffasst oder nur als verbindliche Empfehlung.
Quellennachweis:
– Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung
– Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung / Beurteilungskriterien
Rechtlicher Hinweis: Weitere Informationen finden Sie bei SOS Verkehrsrecht .